1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten eine medizinische Diagnose, die Anzahl der Behandlungseinheiten und die verordnete Behandlung beinhalten.
Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihres Physiotherapeuten ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrem Physiotherapeuten sofort mit.
1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung werden Ihnen bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihr Physiotherapeut hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrem behandelnden Physiotherapeuten als Wahltherapeut und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.
1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt unter Umständen einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung, die bereits vor Behandlungsbeginn erfolgen muss. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote.
1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihr Physiotherapeut auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Ihr Physiotherapeut steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Er ist Ihr Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.
Mit ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie:
· Wohin? –> Behandlungsziel
· Was? –> Maßnahmen der Behandlung
· Wann? –> Behandlungstermine
· Wie lange? –> Behandlungsdauer
· Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
· Bis wann? –> Behandlungsumfang
· Wie viel? –> Kosten der Behandlung
2.2. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihres Physiotherapeuten setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen, wie insbesondere
· persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
· behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe
· für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung, wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellung von individuellem Therapiematerial
· Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben
· bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen
2.3. Grundsätze der Behandlung Ihres Physiotherapeuten
• Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)
• Wissenschaft: Ihr Physiotherapeut orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
• Selbstbestimmung: Ihr Physiotherapeut unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrem Physiotherapeuten abzusprechen.
• Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrem Physiotherapeuten geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, teilen Sie dies Ihrem Physiotherapeuten mit. Ohne Ihr Einverständnis werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr Physiotherapeut mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
2.4. Dokumentation
Ihr Physiotherapeut ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihres Physiotherapeuten. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrem Physiotherapeuten und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.
3.1. Höhe der Kosten
Das von Ihnen an den Physiotherapeuten zu bezahlende Honorar richtet sich nach der erbrachten Leistung. In der Regel kostet eine Einheit à 45 Minuten 100€. Weiteres nach Vereinbarung. Die gesamten Kosten sind vorerst durch Sie zu bezahlen und werden nach Abschluss der zuvor bewilligten Therapieserie (siehe 1.3.) unter Umständen teilweise von Ihrer Krankenkasse übernommen (siehe "3.2." & "7.").
3.2. Zahlungsmodus
Ihr Physiotherapeut stellt Ihnen am Ende jeder Therapieserie (maximal 10 Einheiten, laut ärztlicher Verordnung) eine Rechnung aus. Diese Rechnung wird von Ihnen überwiesen. Anschließend erhalten Sie eine Rechnung mit dem Vermerk "Bezahlt". Diese, zweite, Rechnung KANN bei der Versicherung zur teilweisen Kostenrückerstattung eingereicht werden, WENN die Verordnung vor Behandlungsbeginn bei der Versicherung zur Bewilligung eingereicht wurde.
Ihr Physiotherapeut ist Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziel und Maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrem Physiotherapeuten Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihr Physiotherapeut unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.
Erhält Ihr Physiotherapeut den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe unerreichbar erscheint, wird Sie Ihr Physiotherapeut darauf ansprechen und versuchen eine Lösung anzubieten.
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrem Physiotherapeuten schriftlich mitzuteilen. Dies kann mittels SMS oder per Mail erfolgen. Andernfalls behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung.
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem Physiotherapeuten. Sowohl Ihnen als auch Ihrem Physiotherapeuten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihr Physiotherapeut wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten, beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrem Physiotherapeuten die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe 5.).
Sie reichen die vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligte ärztliche Verordnung (siehe 1.3.) und die von Ihrem Physiotherapeuten ausgestellte Rechnung bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden Betrages. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.